Satzung

 

 

1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Eifelverein-Ortsgruppe", Speicher mit Sitz in 54662 Speicher.

Die Ortsgruppe ist eine Untergliederung des Eifelvereins e.V. (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins.


 2 Vereinsgebiet

Das Vereinsgebiet umfaßt den Ort Speicher und das nähere Umland.

 

3 Vereinszweck

Die Ortsgruppe dient der Eifel und ihrer Bevölkerung. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:


- Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde

Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft die Ortsgruppe das Interesse an der Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen jeglicher Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen, kulturhistorische Exkursionen, Besichtigungen und uneigennütziger Einsatz zur Erhaltung denkmalgeschützter Kulturgüter. Die Ortsgruppe unterhält ein eigenes
Wanderwegenetz, eigene Ruhebänke und eigene Schutzhütten.

- Förderung des Natur- und Umweltschutzes

Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Eifellandschaft durch Maßnahmen wie Pflege von Wanderwegen, Baumpflanzaktionen, Sauberhalten der Landschaft etc.

- Förderung der Jugendarbeit

Die Ortsgruppe betreibt eine zeitgemäße Jugendarbeit in der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein durch Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns, musischer Begegnungen, Gruppenarbeit und dergleichen mehr.


4 Gemeinnützigkeit

Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke", der Abgabenordnung. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


5 Mitgliedschaft

Mitglieder der Ortsgruppe sind:

     a) Vollmitglieder (mit Bezug der Zeitschrift DIE EIFEL.)
     b) Familienmitglieder (Ehepartner muß Vollmitglied sein.)
     c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre) pagebreak
     d) Fördernde Mitglieder (z. B. Gesellschaften, Körperschaften, natürliche Personen)
     e) Ehrenmitglieder


Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis d) genannten Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe der DWJ (Deutsche Wanderjugend) zusammengeschlossen, so entscheidet bei c) die DWJ-Gruppe.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Ortsgruppe teilzunehmen und alle Vergünstigungen der Ortsgruppe in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der
Austritt ist bis zum 1.,Oktober gegenüber der Ortsgruppe schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet dann zum 31.,Dezember des laufenden Jahres.

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie

   - gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen
   - das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder
   - den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.


Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung durch den Vorstand schriftlich erfolgen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 15.,Dezember des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.


6 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest.

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1.,März an die Ortsgruppe zu entrichten.

Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverien e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende Beitrag ist bis zum 31.,März abzuführen.


7 Organe des Vereins

Organe sind:

   - die Mitgliederversammlung
   - der Vorstand

 

8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre möglichst bis zum 1.,Dezember durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich durch Übersendung in Textform, ggf. auch mittels elektronischer Medien.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Sie beschließt insbesondere über

   - die Höhe der Mitgliedsbeiträge
   - die Jahresrechnung
   - die Entlastung des Vorstandes
   - den Haushaltsplan
   - die Wahl des Vorstandes für vier Jahre
   - die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit
   - die Wahl von Rechnungsprüfern für vier Jahre
   - die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes


Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Offene Wahlen sind zulässig, sofern kein Stimmberechtigter widerspricht.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.


9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

   - dem Vorsitzenden
   - dem stellvertretenden Vorsitzenden
   - dem Geschäftsführer
   - dem Kassenwart
   - dem Schriftführer
   - den Fachwarten für Wandern, Wege, Naturschutz, Heimat und Kultur, Bänke, Presse und Werbung.


Der Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, vertritt gemäß § 26 11 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzendem und Kassenwart. Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Er muss ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit (50 % plus 1 Stimme) gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Dem Vorstand obliegen insbesondere

    - die Genehmigung der Ausgaben
    - die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
    - das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln
    - die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
    - die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung

 

10 Wanderjugend

Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die Jugendgruppe gelten die Satzungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im Verband der Deutschen
Gebirgs- und Wandervereine und des DWJ-Landesverbandes Rheinland-Pfalz.


11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


12 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    

13 Auflösung der Ortsgruppe

Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.

Bei Auflösung der Ortsgruppe fällt das Vermögen dem Eifelverein e.V. (Hauptverein) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner eigenen Satzung zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.11.1999 beschlossen. Die Genehmigung vom Eifelverein e.V. (Hauptverein) wurde mit Schreiben vom 22.11.1999 erteilt. Mit diesem Tage tritt die Satzung in Kraft.

OG Speicher

Weilerweg 10
54662 Speicher
dieter.perscheid@gmx.de
Festnetz: 06562 2402
mobil: 0179 265 6687


Nächste Termine

Mittwoch, 01. Mai
09:00 Uhr
Maiwanderung
Donnerstag, 09. Mai
13:30 Uhr
Christi Himmelfahrt
Mittwoch, 15. Mai
13:30 Uhr
Rund um Trimport

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